Allgemeine Geschäftsbedingungen

Fliesentechnik Meisterbetrieb G & G

1. Angebote sind freibleibend. Alle Vereinbarungenbedürfen unserer schriftlichen rechtsverbindlichenBestätigung. Überschreitungen von Lieferterminen undArbeitsleistungen berechtigen den Kunden zum Rücktritt,nur nach Ablauf einer Nachfrist von einem Monat.

2. Schadensersatzansprüche wegen nicht Lieferung bzw.verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen. Wir bleibenEigentümer der Ware bis zur vollen Bezahlung.

3. Der Kunde ist zur Weiterverfügung nur in denordnungsgemäßen Geschäftsgängen berechtigt.Während dieser Zeit ist die Ware gegen FeuerDiebstahl vom Kunden versichert.

4. Tritt anstelle der Ware ein anderer Anspruch desBestellers, so gilt dieser als an uns abgetreten. DerBesteller trägt das Risiko nachträglichen Astneigens vonMaterialpreisen, Frachten und Löhnen.

5. maßgebend für die Ausführung und Abrechnung vonFliesenarbeiten und Leistungen ist die VOB Teil A, B, Cneuster Fassung.

6. Wir gehen davon aus, dass auch Ihnen die VOBbekannt ist sollte dieses nicht zutreffend sein. Liegt dieVOB zur Einsicht in unseren Geschäftsräumen aus. Dasweiteren sind wir auch auf Anforderung gern bereit Ihnen dieentsprechenden Auszüge der VOB zuzusenden.

7. Hinsichtlich der VOB gelten jedoch folgendeSonderbedingungen, Abschlagsrechnungen sind binnen7 Tagen nach Absendung der Rechnung zur Zahlung fällig.Schlussrechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nachAbsendung der Rechnung zur Zahlung fällig.

8. Als Abnahmeleistungen im Sinne von § 12 VOB Teil Bgilt mangels förmlicher Abnahme die Erteilung unsererSchlussrechnung. Abnahmefristen von mehr als 15 Tagensind unwirksam.

9. maßgebend für den Geldeingang ist der Eingang derGutschrift anzeige desKontos führenden Institutes. Bei Scheckzahlungen ist maßgebend für den Geldeingang die Gutschrift anzeige auf unserem Konto.

10. Die Genwehrleistungen schließt alle nicht von unsgeleisteten bzw. eingebauten Teile aus: Ergibt dieNachprüfung bei einer Beanstandung, dass dieFehlleistungen nicht von uns zu vertreten ist.Werden die entstandenen Kosten in Rechnung gestellt.

11. Farbabweichungen und Farbunterschiede beikeramischem Material und Naturstein sowie Adern undHaarrisse sind fabrikations- und materialbedingt und berechtigen nicht zur Mängelrüge oder Aufrechnung.

12. Die Wartungsfuge (Silikonfuge) ist einer starkenchemischen und/oder physikalischen Einflüssenausgesetzte Fuge, deren Dichtstoff in regelmäßigenZeitabständen überprüft und gegebenenfalls erneuert werdenmuss, um Folgeschäden zu vermeiden. Wir weisendeshalb daraufhin, dass die Wartungsfuge (Silikonfuge)nicht der Gewährleistung üblicher Verfügungsartenunterliegt.

13. Der Auftraggeber kann nach VOB/B und BGB Max.10 % der Abschlagszahlungen, die am Ende aber nicht mehrals 5 % der Netto-Gesamtrechnung als Sicherheit nur nachunserem Schriftlichen Zustimmung einbehalten.Sicherheitsleistungen für Vertragserfüllung müssen nachAbnahme zurückgezahlt werden. Sicherheitsleistungen fürMängelansprüche spätestens nach zwei bis fünf Jahrennach Schriftlichen Vereinbarung.

14. Mängelrügen wegen Material sind ausgeschlossen, wenndie Anzeige nicht innerhalb von 6 Tagen schriftlich bei unseingeht.

15. Zurückhaltung und Aufrechnung soweit es umHandelswaren handelt, ist ausgeschlossen. Hinsichtlich vonHandelswaren sind unsere Rechnungen nach 14 Tagen zurZahlung fällig. Es sei denn es sind andere Vereinbarungengetroffen.

16. Wechsel und Schecks werden nuraufgrund ausdrücklicher Vereinbarung, und zwar nur zahlungshalber und unter Vorbehalt unserer Annahme im Einzelfall entgegengenommen Diskont. und sonstiger Spesen sind vom Besteller zu tragen.

17. Alle Zahlungen werden ohne Rücksichtauf andere Verfügungen des Kunden steht’s auf Zinsen undKosten und danach auf unsere ältesten Forderungenangerechnet.

18. Nicht Kalibrierte Fliesen können MaßAbweichungen haben, die sich wiederum zuungleichmäßigem Fugenbild im Wand- und Bodenbelag zuerkennen geben. Mängelrügen wegenungleichmäßigem Fugenbild (außerhalb desToleranzbereichs) bei NICHT kalibrierten Wand- u.Bodenfliesen ist daher ausgeschlossen.

19. Bei Überschreitungen des Fälligkeitsdatums unsererRechnung berechnen wir einen Verzugszinssatz, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf in Höhe zu heutigem banküblichem Basiszinssatz zumindest jedoch 9,00 % und bei Unternehmen 12,37 % sowie 40 € Verzugsschadenspauschale.

20. Bei Zahlungsverzug Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln bei Zahlungseinstellung, bei Einleitung eines der Schuldreglung dienenden Verfahrens, bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen und bei Vorliegen von Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, werden unsere sämtliche Forderungen, auch im Falle einer Stundung sofort zu Zahlung fällig.

21. Der Rücktritt vom Auftrag im Verbindung mit einer Sondermaßerstellung sowie Sonderbestellung seitens Auftraggeber/in ohne unsere schriftliche Zustimmung wird die hier entstehende Bearbeitung-, Beratungs- Materialkosten und sowie die Kosten allgemeiner Betriebsaufwendungen dem Kunde in Rechnung gestellt.

22. Alle Erst Anfahrten zu jeweiligen Bauvorhaben zwecks einer Besichtigung, Aufmaß oder Beratungsbesprechung, berechtigen uns die hier entstehenden allgemeinen Aufwandskosten für das jeweilige Bauvorhaben mit einer Pauschale ab 95,00 € netto. Bei Auftragserteilung wird Ihnen diese Kosten als Gutschrift verrechnet.

23. Für alle Bauleistungen deren Auftragsvolumen ab 4.000 € netto überschreiten, fordern wir als Zahlungsvereinbarung abweichend von der VOB mindestens 30% von der Auftragssumme vor Beginn und Lieferung unserer Material-, Baustoffe und Dienstleistungen als Abschlagsrechnung. Ausführung unserer Dienstleistung ist erst mit der Registrierung unserer Forderung auf unserem Geschäftskonto zu erwarten.

24. Für die bauseits gestellte Materialien und Baustoffe haften wir nur für die fehlerfreie Ausführung der Arbeitsleistung. Das Risiko für etwaige Schäden und Fehler am Material trägt dagegen der Kunde.

25. Es werden Leistungen für bauseits gestellte Materialien u. Baustoffe mit erhebliche Mängeln nicht ausgeführt und bei eventuelle geleistete Vorarbeiten mit Beendung des Bauvorhabens in Rechnung gestellt.