Allgemeine Geschäftsbedingungen

Fliesentechnik Meisterbetrieb G & G

1. Angebote sind freibleibend. Alle Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen rechtsverbindlichen Bestätigung. Überschreitungen von Lieferterminen und Arbeitsleistungen berechtigen den Kunden zum Rücktritt, nur nach Ablauf einer Nachfrist von einem Monat.

2. Schadensersatzansprüche wegen nicht Lieferung bzw. verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen. Wir bleiben Eigentümer der Ware bis zur vollen Bezahlung.

3. Der Kunde ist zur Weiterverfügung nur in den ordnungsgemäßen Geschäftsgängen berechtigt. Während dieser Zeit ist die Ware gegen Feuer Diebstahl vom Kunden versichert.

4. Tritt anstelle der Ware ein anderer Anspruch des Bestellers, so gilt dieser als an uns abgetreten. Der Besteller trägt das Risiko nachträglichen Astneigens von Materialpreisen, Frachten und Löhnen.

5. Maßgebend für die Ausführung und Abrechnung von Fliesenarbeiten und Leistungen ist die VOB Teil A, B, C neuster Fassung.

6. Wir gehen davon aus, dass auch Ihnen die VOB bekannt ist sollte dieses nicht zutreffend sein. Liegt die VOB zur Einsicht in unseren Geschäftsräumen aus. Das weiteren sind wir auch auf Anforderung gern bereit Ihnen die entsprechenden Auszüge der VOB zuzusenden.

7. Hinsichtlich der VOB gelten jedoch folgende Sonderbedingungen, Abschlagsrechnungen sind binnen 7 Tagen nach Absendung der Rechnung zur Zahlung fällig. Schlussrechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Absendung der Rechnung zur Zahlung fällig.

8. Als Abnahmeleistungen im Sinne von § 12 VOB Teil B gilt mangels förmlicher Abnahme die Erteilung unserer Schlussrechnung. Abnahmefristen von mehr als 15 Tagen sind unwirksam.

9. Maßgebend für den Geldeingang ist der Eingang der Gutschrift anzeige des Kontos führenden Institutes. Bei Scheckzahlungen ist maßgebend für den Geldeingang die Gutschrift anzeige auf unserem Konto.

10. Die Genwehrleistungen schließt alle nicht von uns geleisteten bzw. eingebauten Teile aus: Ergibt die Nachprüfung bei einer Beanstandung, dass die Fehlleistungen nicht von uns zu vertreten ist.Werden die entstandenen Kosten in Rechnung gestellt.

11. Farbabweichungen und Farbunterschiede bei keramischem Material und Naturstein sowie Adern und Haarrisse sind fabrikations-- und materialbedingt und berechtigen nicht zur Mängelrüge oder Aufrechnung.

12. Die Wartungsfuge (Silikonfuge) ist einer starken chemischen und/oder physikalischen Einflüssen ausgesetzte Fuge, deren Dichtstoff in regelmäßigen Zeitabständen überprüft und gegebenenfalls erneuert werden muss, um Folgeschäden zu vermeiden. Wir weisen deshalb daraufhin, dass die Wartungsfuge (Silikonfuge) nicht der Gewährleistung üblicher Verfügungsarten unterliegt.

13. Der Auftraggeber kann nach VOB/B und BGB Max.10 % der Abschlagszahlungen, die am Ende aber nicht mehr als 5 % der Netto-Gesamtrechnung als Sicherheit nur nach unserem Schriftlichen Zustimmung einbehalten. Sicherheitsleistungen für Vertragserfüllung müssen nach Abnahme zurückgezahlt werden. Sicherheitsleistungen für Mängelansprüche spätestens nach zwei bis fünf Jahren nach Schriftlichen Vereinbarung.

14. Mängelrügen wegen Material sind ausgeschlossen, wenn die Anzeige nicht innerhalb von 6 Tagen schriftlich bei uns eingeht.

15. Zurückhaltung und Aufrechnung soweit es um Handelswaren handelt, ist ausgeschlossen. Hinsichtlich von Handelswaren sind unsere Rechnungen nach 14 Tagen zur Zahlung fällig. Es sei denn es sind andere Vereinbarungen getroffen.

16. Wechsel und Schecks werden nuraufgrund ausdrücklicher Vereinbarung, und zwar nur zahlungshalber und unter Vorbehalt unserer Annahme im Einzelfall entgegengenommen Diskont. und sonstiger Spesen sind vom Besteller zu tragen.

17. Alle Zahlungen werden ohne Rücksichtauf andere Verfügungen des Kunden steht’s auf Zinsen und Kosten und danach auf unsere ältesten Forderungen angerechnet.

18. Nicht Kalibrierte Fliesen können Maß Abweichungen haben, die sich wiederum zu ungleichmäßigem Fugenbild im Wand- und Bodenbelag zu erkennen geben. Mängelrügen wegen ungleichmäßigem Fugenbild (außerhalb des Toleranzbereichs) bei NICHT kalibrierten Wand- u. Bodenfliesen ist daher ausgeschlossen.

19. Bei Überschreitungen des Fälligkeitsdatums unserer Rechnung berechnen wir einen Verzugszinssatz, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf in Höhe zu heutigem banküblichem Basiszinssatz zumindest jedoch 9,00 % und 40 € Verzugsschadenspauschale.

20. Bei Zahlungsverzug Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln bei Zahlungseinstellung, bei Einleitung eines der Schuldreglung dienenden Verfahrens, bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen und bei Vorliegen von Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, werden unsere sämtliche Forderungen, auch im Falle einer Stundung sofort zu Zahlung fällig.

21. Der Rücktritt vom Auftrag im Verbindung mit einer Sondermaßerstellung sowie Sonderbestellung seitens Auftraggeber/in ohne unsere schriftliche Zustimmung wird die hier entstehende Bearbeitung-, Beratungs- Materialkosten und sowie die Kosten allgemeiner Betriebsaufwendungen dem Kunde in Rechnung gestellt.

22. Alle Erst Anfahrten zu jeweiligen Bauvorhaben zwecks einer Besichtigung, Aufmaß oder Beratungsbesprechung, berechtigen uns die hier entstehenden allgemeinen Aufwandskosten für das jeweilige Bauvorhaben mit einer Pauschale ab 95,00 € netto. Bei Auftragserteilung verrechnen wir diese Kosten im o zu erwarten.

23. Für alle Bauleistungen deren Auftragsvolumen ab 4.000,00 € netto überschreiten, fordern wir mindestens 30% von der Auftragssumme (Bauleistungssicherheit) vor Beginn und Lieferung unserer Material- sowie Baustoffe als Abschlagszahlung. Ausführung unserer Dienstleistung ist erst mit der Registrierung unserer Forderung auf unserem Geschäftskonto zu erwarten.

24. Für die Bauseits gestellte Materialien und Baustoffe haften wir nur für die fehlerfreie Ausführung der Arbeitsleistung. Das Risiko für etwaige Schäden und Fehler am Material trägt dagegen der Kunde.

24. Es werden Leistungen für bauseits gestellte Materialien u. Baustoffe mit erhebliche Mängeln nicht ausgeführt und bei eventuelle geleistete Vorarbeiten mit Beendung des Bauvorhabens in Rechnung gestellt.